Hafenbetrieb in Wedel ab dem 04.05.2020 wieder eingeschränkt möglich

Hafenbetrieb in Wedel ab dem 04.05.2020 wieder eingeschränkt möglich

Der Hamburger Yachthafen informiert auf seiner Seite:

„Nach aktuellen Informationen ist davon aus zu gehen, dass ab Montag, den 4. Mai 2020 die geltenden Reisebeschränkungen unserer Hamburger Mitglieder aufgehoben sein werden. Die ab diesem Zeitpunkt zu erfüllenden Anforderungen regelt die Landesregierung SH in der neuen Verordnung. Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung hat die jetzige Verordnung Gültigkeit. Wir bitten, die allgemeingültigen Hygiene- und Abstandsregeln ein zuhalten, um den erlaubten Betrieb des Yachthafen nicht zu gefährden.“

Das sind nur grobe Informationen, daher noch ein paar Zeilen über den aktuellen Stand:

Konkret bedeutet das, dass bis einschließlich morgen, Sonntag 03.05.2020, das Betreten des Hafengeländes für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein weiterhin nicht erlaubt ist.

Ab Montag, 04.05.2020, darf der Hafen wieder öffnen. Auch dürfen Segler mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein dann wieder den Hafen betreten. Die ab dem 04.05.2020 bis zum 17.05.2020 geltende Landesverordnung regelt zu Sportboothäfen und zur Einreise folgendes:

§ 6 Abs. 8: „Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.“

Und zur Einreise nach Schleswig-Holstein: § 2 Abs. 1: „Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt.“

Und noch ein paar Informationen aus dem Begründungstext der Verordnung:

„Sportboothäfen dürfen im eingeschränkten Umfang wieder öffnen. Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen ist erlaubt. Strom und Wasserversorgung soll wieder gewährleistet sein. Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten. Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts nicht benutzt werden und sind zu schließen.“

Weitere Information hierzu auch auf Yacht.de

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